AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Zur Verwendung gegenüber:

1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;

2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens

 

1. Allgemeine Gültigkeit

Nachfolgende Bedingungen gelten für das vorliegende und als Rahmenbedingung auch für alle künftigen Geschäfte, die die Veräußerung von Rehabilitationsmitteln zum Gegenstand haben.

 

2. Angebot

Nicht befristete Angebote der Speedy Reha-Technik GmbH erfolgen stets freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Geschäftspartner dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben. Speedy Reha-Technik GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den dem Geschäftspartner überreichten Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Speedy Reha-Technik GmbH zugänglich gemacht werden.

 

3. Preise

An Preisvereinbarungen ist die Speedy Reha-Technik GmbH vier Monate nach Abschluss des Vertrages gebunden, wenn die Lieferung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen soll. Die Speedy Reha-Technik GmbH behält sich vor, einen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu verlangen, wenn und soweit es nach dem Vertragsabschluss zu Lohn-, Fracht- und Steuererhöhungen sowie zu Preissteigerungen bei Unterlieferanten gekommen ist. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

4. Versand

Bei Versand geht die Gefahr einschließlich der Gefahr der Beschlagnahme mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Speedy Reha-Technik GmbH noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist die Speedy Reha-Technik GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Liegen keine besonderen Weisungen des Geschäftspartners vor, erfolgt die Wahl des Transportweges und –mittels nach bestem Willen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

 

5. Zahlung

Mangels anderweitiger Vereinbarungen haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung ohne jeden Abzug auf eines der von der Speedy Reha-Technik GmbH angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Für den Fall des Eingangs der Zahlung auf einem der von der Speedy Reha-Technik GmbH angegebenen Bankkonten innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Rechnung ist der Geschäftspartner zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Ersatzteil-Lieferungen und Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel nimmt die Speedy Reha-Technik GmbH nur nach ausdrücklicher Vereinbarung entgegen. Die Annahme erfolgt zahlungshalber. Die mit der Einlösung der Schecks und Wechsel verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner der Speedy Reha-Technik GmbH zu ersetzen. Gutschriften über Schecks und Wechsel stehen unter Vorbehalt der Einlösung. Wertstellungen erfolgen an dem Tag, an dem die Speedy Reha-Technik GmbH über den Gegenwert endgültig verfügt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles steht der Speedy Reha-Technik GmbH vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden ein Verzinsungsanspruch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Geschäftspartners ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von der Speedy Reha-Technik GmbH anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt der Speedy Reha-Technik GmbH als Sicherheit für die jeweiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Die Forderungen des Geschäftspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware waren bereits jetzt an die Speedy Reha-Technik GmbH abgetreten. Der Geschäftspartner ist, solange er seine Verpflichtungen gegenüber der Speedy Reha-Technik GmbH ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf Anforderung ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Anschriften seiner Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Die Speedy Reha-Technik GmbH ist berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung zur Kenntnis zu geben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Speedy Reha-Technik GmbH auf Verlangen verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.

 

7. Rüge- und Untersuchungspflicht; Haftung für Mängel der Lieferung

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und verborgener Mängel hin zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel bestehen nur, wenn sie der Speedy Reha-Technik GmbH innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Für verborgene Mängel bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn sie innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung der Speedy Reha-Technik GmbH schriftlich angezeigt werden. In Fällen mangelhafter Lieferung steht der Speedy Reha-Technik GmbH das Recht zu, nach eigener Wahl die mangelhafte Sache nachzubessern oder durch eine mangelfreie Neulieferung zu ersetzen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die mangelhafte Sache der Speedy Reha-Technik GmbH zur Prüfung und Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Misslingt die Nachbesserung oder Nachlieferung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder durch die Speedy Reha-Technik GmbH abgelehnt, ist der Geschäftspartner ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Erklärung von Wandlung oder Minderung berechtigt. Von diesen Regelungen wird die Garantie, die die Speedy Reha-Technik GmbH gegenüber dem ersten Verwender der Rehabilitationsmittel übernimmt, nicht berührt.

 

8. Haftung

Für Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Speedy Reha-Technik GmbH bei Vorsatz oder grobem Verschulden leitender Angestellter. Die Speedy Reha-Technik GmbH haftet darüber hinaus für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten auch bei Vorsatz und grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, in beiden Fällen allerdings der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare, typische Schäden. Abgesehen hiervon ist eine Haftung gegenüber dem Geschäftspartner ausgeschlossen.

 

9. Haftung bei konstruktiven Veränderungen

Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von Speedy-Artikeln durch den Geschäftspartner oder einem von ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung der Speedy Reha-Technik GmbH schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist der Speedy Reha-Technik GmbH auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung der Speedy Reha-Technik GmbH vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderung Schäden, für die die Speedy Reha-Technik GmbH einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Speedy Reha-Technik GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.

 

10. Verwendung von Originalteilen

Nur bei Verwendung von Speedy-Originalteilen können wir – fachgerechten Ein- oder Umbau vorausgesetzt – für das sichere und einwandfreie Funktionieren unserer Produkte Garantie leisten. Auch Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, können wir nur anerkennen, falls Originalteile eingesetzt wurden. Bitte achten Sie deshalb als Fachhändler und als Benutzer auf den ausschließlichen Einsatz von Speedy-Teilen (Komponenten des Baukastensystems, Ersatzteile, Austauschteile), nicht nur aus Garantie- und Haftungsgründen, sondern auch, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Produkte sicherzustellen.

 

11. Warenrücksendungen

-  ohne einen gegen die Speedy Reha-Technik GmbH gerichteten Rechtsanspruch -, die im Einzelfall aus Kulanz akzeptiert werden, können nur mit max. (bei originalverpackter Ware) 82 % des Nettorechnungsbetrages gutgeschrieben werden. Artikel, deren  Lieferung älter als 6 Monate ist, sowie Sonderanfertigungen, gefüllte Batterien und Artikel unter 100,- Warenwert sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Geschäftspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung der Speedy Reha-Technik GmbH zuständig ist.

 

13. Schriftform

Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

14. Verwendung personenbezogener Daten

Die Speedy Reha-Technik GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

 

15. Allgemeines

Sind aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unverbindlich, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

16. Garantie

Alle Speedy-Artikel unterliegen während der einzelnen Produktionsstufen einer strengen Qualitätskontrolle. Sollte der erworbene Artikel dennoch einen Mangel aufweisen, der auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, so steht die Speedy Reha-Technik GmbH hierfür nach Maßgabe der folgenden Garantiebestimmungen ein:

Die Speedy Reha-Technik GmbH wird Artikel, die aufgrund eines Material- oder Fabrikationsfehlers mangelhaft sind, nach eigener Wahl nachbessern oder unentgeltlich ersetzen, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres nach dem Kauf auftritt und der Speedy Reha-Technik GmbH unverzüglich unter Beifügung des Garantiescheines angezeigt wird.

Abweichend gilt für Batterien eine 6-Monats-Garantie. Die beanstandeten Artikel sind der Speedy Reha-Technik GmbH porto- bzw. frachtfrei einzusenden. Hierbei sind Name und Anschrift des Käufers sowie das Kaufdatum anzugeben. Nicht von der Garantie erfasst sind die Mängel, die auf Verschleiß  oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen bzw. Veränderungen oder Ersatz einzelner Teile, die original Speedy-Ersatzteile sind, von anderer Seite als der Verkäuferin oder liefernden Firma vorgenommen werden. Die Garantie gilt nur gegenüber dem ersten Verwender des von der Speedy Reha-Technik GmbH hergestellten Artikels. Sie erlischt, wenn der Artikel durch andere als die Speedy Reha-Technik GmbH selbst oder einen von der Speedy Reha-Technik GmbH selbst oder einem von der Speedy Reha-Technik GmbH autorisierten Händler repariert oder konstruktiv verändert wird.

Die im Rahmen der Garantieleistung ersetzten Teile werden Eigentum der Speedy Reha-Technik GmbH.