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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Allen Geschäften liegen die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch dann, wenn bei späteren Geschäften auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gehen vom Kunden in Bezug genommenen Bedingungen vor.

1.2 Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners – insbesondere Einkaufsbedingungen – werden von der Speedy Reha-Technik GmbH nicht anerkannt, es sei denn, die Speedy Reha-Technik GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen der Speedy Reha-Technik GmbH gelten auch dann, wenn die Speedy Reha-Technik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

2.1 Verträge kommen durch ein schriftliches Angebot und die schriftliche Annahme zustande (Mail/Fax/Brief). Die Speedy Reha-Technik GmbH weist darauf hin, dass all ihre Angebote und Kostenvoranschläge mit einem Gültigkeitsdatum versehen sind. Nach Ablauf des Datums verliert das Angebot seine Gültigkeit automatisch.

2.2 Änderungswünsche nach Auftragserteilung sind Zusatzaufträge, zu deren Annahme wir nicht verpflichtet sind. Im Falle der Annahme sind diese Änderungswünsche entsprechend der von uns erteilten Auftragsbestätigung gesondert zu vergüten.

2.3 Die Speedy Reha-Technik GmbH behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Angebote, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind der Speedy Reha-Technik GmbH auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Speedy Reha-Technik GmbH dürfen solche Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.

2.4 Der Außendienst der Speedy Reha-Technik GmbH kann keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.

3. Lieferfristen und -termine

3.1 Liefer- und Reparaturtermine sowie Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Speedy Reha-Technik GmbH schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller der Speedy Reha-Technik GmbH alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einfluss-bereichs von der Speedy Reha-Technik GmbH liegende und von der Speedy Reha-Technik GmbH nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen entbinden die Speedy Reha-Technik GmbH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Speedy Reha-Technik GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.

3.4 Die Speedy Reha-Technik GmbH kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherungen

4.1 Die Lieferung der Neugeräte erfolgt durch autorisiertes Fachpersonal.
4.2 Der Lieferort bestimmt sich nach individueller Absprache.
4.3 Bei Versand geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder an den Besteller die Gefahr auf das Transportunternehmen selbst oder auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung auf Wunsch des Bestellers oder aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefer-gegenstandes auf den Besteller über.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der Speedy Reha-Technik GmbH.

5.2 Die in den Preislisten der Firma Speedy Reha-Technik angegeben Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, öffentlichen Lasten und Abgaben, wie etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.

5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sich die Parteien darüber einig, dass alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart gelten.

5.4 Bei Neukunden werden 50 % des Kaufpreises bei Bestellung und 50 % des Kaufpreises nach Auslieferung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird bei Folgegeschäften der Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

5.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des Rechnungsbetrages per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto der Speedy Reha-Technik GmbH.

5.7 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Speedy Reha-Technik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.8 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.9 Wird der Speedy Reha-Technik GmbH nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers bekannt, ist die Speedy Reha-Technik GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer von der Speedy Reha-Technik GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht, so kann die Speedy Reha-Technik GmbH unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6. Gewährleistung, Untersuchungspflicht und Rückgabe

6.1 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von der Speedy Reha-Technik GmbH überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen (zum Teil handelt es sich auf den Bebilderungen um kostenpflichtiges im Grundpreis nicht enthaltenes Zubehör); derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

6.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und der Speedy Reha-Technik GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen der Speedy Reha-Technik GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

6.3 Bei jeder Mängelrüge steht der Speedy Reha-Technik GmbH das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller der Speedy Reha-Technik GmbH die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die Speedy Reha-Technik GmbH kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an die Speedy Reha-Technik GmbH auf Kosten von der Speedy Reha-Technik GmbH zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der Speedy Reha-Technik GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

6.4 Die Speedy Reha-Technik GmbH ist berechtigt, gewährleistungs-pflichtige Mängel nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes zu beseitigen.

6.5 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt die Speedy Reha-Technik GmbH, sofern nicht Ziffer 6.3 Satz 4 eingreift.

6.6 Der Besteller wird der Speedy Reha-Technik GmbH die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit von nicht mehr als 14 Tagen einräumen. Nur in dringenden Fällen oder wenn die Speedy Reha-Technik GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an die Speedy Reha-Technik GmbH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Speedy Reha-Technik GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6.7 Die Speedy Reha-Technik GmbH stellt für die Zeit der Mängelbeseitigung kein Leih- bzw. Ersatzgerät zur Verfügung!

6.8 Die Speedy Reha-Technik GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung oder fehlerhafte Behandlung durch den Besteller, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von der Speedy Reha-Technik GmbH zu vertreten sind.

6.9 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat die Speedy Reha-Technik GmbH sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder einfachen Schadenssatz oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

6.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Soweit der Liefergegenstand bestimmungsgemäß vom Besteller oder von direkten oder indirekten Vertragspartnern des Bestellers an einen Verbraucher veräußert wird, bleiben für eventuelle Rückgriffansprüche die Bestimmungen des § 479 BGB über eine längere Verjährung unberührt.

6.11 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 7 oder die §§ 478, 479 BGB etwas anderes vorsehen.

6.12 Die unbegründete Rücknahme von fertigen Endprodukten oder Teilen davon ist ausgeschlossen. Sofern die Speedy Reha-Technik GmbH in Einzelfällen, insbesondere aus therapeutischen Gründen geänderte Anforderungen oder Todesfällen eine anders lautende Entscheidung trifft, vergütet die Speedy Reha-Technik GmbH für unbenutzte Teile, deren Lieferung höchstens 4 Wochen zurückliegt 80 % des Lieferpreises. Lieferungen, die länger als 4 Wochen zurückliegen, sowie Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Als Nachweis dient der der Sendung beigelegte vollständig ausgefüllte Rücksendeschein. Die Frachtkosten sind vom Besteller zu tragen.

6.13 Akkus sind Verschleißteile, welche als solche der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen. Akkus verlieren naturgemäß mit der Zeit an Leistung; dies stellt keinen Mangel dar!

6.14 Auf Gebrauchtgeräte erhält der Käufer ein Jahr Gewährleistung.

7. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

7.1 Soweit nicht in Ziffer 7.2 etwas anderes bestimmt ist, haftet die Speedy Reha-Technik GmbH unbegrenzt auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Regelungen.

7.2 Ausnahmsweise haftet die Speedy Reha-Technik GmbH nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und lediglich begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von der Speedy Reha-Technik GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum der Speedy Reha-Technik GmbH.

8.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Speedy Reha-Technik GmbH zustehenden Saldoforderung.

8.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum der Speedy Reha Technik GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an die Speedy Reha-Technik GmbH ab; die Speedy Reha-Technik GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an die Speedy Reha-Technik GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die Speedy Reha-Technik GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Die Speedy Reha-Technik GmbH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Speedy Reha-Technik GmbH in Verzug ist.

8.4 Der Besteller wird der Speedy Reha-Technik GmbH jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an die Speedy Reha-Technik GmbH abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der Speedy Reha-Technik GmbH anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von der Speedy Reha-Technik GmbH hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

8.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen der Speedy Reha-Technik GmbH um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8.7 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Speedy Reha-Technik in Verzug, so kann die Speedy Reha Technik GmbH unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller der Speedy Reha-Technik GmbH oder den Beauftragten von der Speedy Reha-Technik GmbH sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt die Speedy Reha-Technik GmbH die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um die Speedy Reha-Technik GmbH unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

8.9 Auf Verlangen von der Speedy Reha-Technik GmbH ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Speedy Reha-Technik den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Speedy Reha-Technik abzutreten.

9. Produkthaftung

Der Besteller wird weder die gelieferten Produkte noch deren Ausstattung oder Verpackung verändern, insbesondere wird er die vorhandenen Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Verstößt der Besteller gegen die vorstehende Bestimmung, so stellt er die Speedy Reha-Technik GmbH im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

10.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Delbrück. Die Speedy Reha-Technik GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11. Datenschutz

Datenschutz ist uns ein großes Anliegen. Daher werden Daten unserer Kunden geschützt, vertraulich behandelt und nur innerhalb der gesetzlichen Regelungen weitergegeben.

 

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